Sie können bei uns die Unterbringung in einem 1-Bett- oder 2-Bett-Zimmer wählen. Für diese Wahlleistung fallen die unten aufgeführten Kosten an. Darin sind unter anderem Fernsehen, Radio, Internet und Telefon beeinhaltet.
Die Unterbringung erfolgt nach Maßgabe einer gemeinsamen Empfehlung gemäß §22 Absatz 1 BPflV/§ 17 Abs.1 KHEntG zur Bemessung der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
1-Bett-Zimmer | 2-Bett-Zimmer | |
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Paulinenbau-/Sophienbau (außer P12, P51, P52) | EUR 87,00 | EUR 42,00 |
Wilhelmhospital (außer W11) | EUR 70,00 | EUR 30,00 |
Station P12 | EUR 110,00 | EUR 55,00 |
Station P51 | EUR 148,00 | EUR 70,00 |
Station P52 | EUR 148,00 | EUR 70,00 |
Station W11/W21 (Komfort) | EUR 122,00 | EUR 65,00 |
Station W31 | EUR 122,00 | EUR 65,00 |
Diese Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthaltes berechnet (Berechnungstag); der Entlassungs- oder Verlegungstag jedoch nur bei teilstationärer Behandlung.
Wenn Sie die Wahlleistung Zimmer gewählt haben, erhalten Sie die große Programmvielfalt unseres Patientenfernsehens kostenlos ans Bett. Sie können aus 35 Programmen wählen. Im Angebot sind auch Programme des Senders Sky. Sie sehen die Top-Spiele der Bundesliga und Champions League live während Ihres Krankenhausaufenthaltes, außerdem Sport-Highlights, Krimis oder spannende Reportagen von National Geographic – exklusiv auf Sky. Daneben gibt es Information und Unterhaltung auf den Sendern ARD, ZDF, SWR oder Sat1 und RTL.
Die Nutzung von Radio,Telefon und Internet sind im Wahlleistungstarif Zimmer ebenfalls kostenlos. Sie bezahlen lediglich die Gesprächsgebühren zu Mobilfunkverbindungen und Verbindungen ins Ausland.
Wenn Sie Fernsehen, Telefon und Radio an Ihrem Bett wünschen, benötigen Sie eine Chipkarte, die Sie gegen eine Pfandgebühr bei unserer Patientenverwaltung erhalten.
Wahlärzte können in Anspruch genommen werden. Die Grundlage bildet eine Wahlleistungsvereinbarung.
Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. GOZ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a GOÄ / § 7 GOZ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 Prozent; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent.
Das Arzthonorar der Wahlärzte wird neben den Regelleistungen gesondert geltend gemacht. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG muss sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Krankenhausärzte erstrecken, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler.
Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind.
Diakonie-Klinikum Stuttgart
Patientenverwaltung
Rosenbergstraße 38
70176 Stuttgart
Telefon: 0711 991-0
Telefax: 0711 991-1090